PV-Anlagen steuerbar machen und profitieren

§ 9 EEG: Das müssen Sie jetzt wissen!

Was steht im § 9 EEG?

Die Energiewende schreitet dank Solarstrom mit großen Schritten voran. Damit unser Stromnetz weiterhin sicher und stabil bleibt, gelten klare technische Vorgaben – diese werden in Deutschland unter anderem durch § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) geregelt.

§ 9 EEG beschreibt, wie Solaranlagen als Stromerzeuger in das Stromnetz integriert werden können. Die zentralen Anforderungen hierfür bilden die Einbaupflicht intelligenter Messsysteme (iMSys), die Fernsteuerbarkeit der Einspeiseleistung von PV-Anlagen durch den Netzbetreiber und die Begrenzung der Einspeisung, solange noch keine Steuerbarkeit möglich ist.

Tipp: Der Umstieg auf Solarenergie lohnt sich für Sie unverändert, auch mit den Anforderungen des § 9 EEG – insbesondere dann, wenn Sie auf smarte und netzdienliche Technik setzen, die Ihre Anlage fit für die Zukunft macht.

Prüfen Sie jetzt, ob sich eine PV-Anlage für Sie lohnt!

Wissenswertes zu § 9 EEG

Intelligente Messsysteme (iMSys)

§ 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) legt fest, welche technischen Voraussetzungen Solaranlagen erfüllen müssen – vor allem in Bezug auf sogenannte intelligente Messsysteme (iMSys), auch bekannt als Smart Meter.

Was muss eine Anlage können?

  • Sie muss so gebaut sein, dass ein intelligentes Messsystem sofort oder später eingebaut werden kann.

  • Es muss eine geeignete Schnittstelle für das Smart Meter Gateway vorhanden sein (z. B. ein zugänglicher Zählerplatz).

  • Die Anlage muss Steuerbefehle empfangen und umsetzen können (z. B. zur Begrenzung der Einspeisung).

Was gilt für neue Anlagen?

  • Solaranlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen werden und eine Leistung von mehr als 7 kWp haben, müssen ein intelligentes Messsystem eingebaut haben.

  • Solange noch kein iMSys verbaut ist, dürfen Neuanlagen ab 2 kWp nur 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen.

Was gilt für ältere Anlagen?

  • Für bestehende Anlagen ist kein sofortiger Einbau eines intelligenten Messsystems nötig.

  • Es muss aber technisch möglich sein, das System später nachzurüsten.

Weitere Infos dazu stehen im Solarspitzengesetz und im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Tipp

Setzen Sie auf stärkeren Eigenverbrauch, ein intelligentes Energiemanagement und Stromspeicherung, um etwaige Einnahmeverluste bei Ihrer Neuanlage durch die Einspeisebegrenzung zu verhindern.

Planen Sie daher Ihre Solaranlage zukunftssicher mit der SMA Home Energy Solution – einer abgestimmten Energielösung mit allen Komponenten aus einer Hand.

Steuerbarkeit der Einspeisung

Bestimmte Solaranlagen müssen so ausgestattet sein, dass Netzbetreiber – jetzt oder in Zukunft – die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können. Dies dient der Netzstabilität, insbesondere bei hoher Einspeisung erneuerbarer Energien.

Welche Anlagen sind betroffen?

  • Anlagen bis 25 kWp (EEG-Vergütung oder Mieterstrom): keine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit (stattdessen: Einspeisebegrenzung von 60 %)

  • Anlagen von 25 kWp bis 100 kWp (EEG-Vergütung oder Mieterstrom): seit Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes Pflicht zur Fernsteuerbarkeit (ohne Fernsteuerbarkeit gilt Einspeisebegrenzung von 60 %)

  • Anlagen über 100 kWp: unveränderte Fernsteuerungspflicht

  • Sonderfall Direktvermarktung: grundsätzlich alle Anlagen müssen technische Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit besitzen

  • Ausnahme Balkonkraftwerke (bis 2 kWp): generell von diesen Regelungen nicht betroffen

Tipp: Wer heute in intelligente Steuerung investiert, sichert sich langfristig alle Vorteile einer flexiblen, wirtschaftlichen und gesetzeskonformen PV-Anlage. Keine Sorge – unsere SMA Solar Partner kümmern sich um die passende technische Umsetzung Ihrer Energielösung.

So profitieren Anlagenbetreibende

Volle Flexibilität dank moderner Technik

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Egal ob Sie Ihren Solarstrom ins Netz einspeisen, Ihren Eigenverbrauch erhöhen oder von dynamischen Stromtarifen profitieren möchten: Wenn Ihre PV-Anlage die Anforderungen von § 9 EEG und § 14a EnWG erfüllt, stehen Ihnen alle Optionen offen.

Die Investition in eine zukunftssichere Anlagentechnik macht sich schnell bezahlt – durch mehr Ertrag, mehr Unabhängigkeit und mehr Kontrolle.

Zugang zu dynamischen Stromtarifen und Direktvermarktung

Die technischen Anforderungen nach § 9 EEG machen den Weg frei zu dynamischen Stromtarifen – zum Beispiel dem StromWallet Dynamic Pro von SMA und LichtBlick. Diese Tarife orientieren sich an den aktuellen Börsenstrompreisen und ermöglichen Ihnen, Strom dann zu beziehen, wenn er besonders günstig ist. Das lohnt sich vor allem für Haushalte mit flexiblen Verbrauchern wie Wärmepumpen oder Wallboxen wie dem SMA eCharger.

Wer mehr Strom produziert als selbst verbraucht, kann über die Direktvermarktung zusätzliche Erlöse generieren. § 9 EEG vereinfacht und standardisiert die Installation der hierfür benötigten technischen Infrastruktur (z. B. Smart Meter und Steuerbox) – auch für kleinere Anlagen.

Mehr Eigenverbrauch durch intelligentes Energiemanagement

Mehr Eigenverbrauch durch intelligentes Energiemanagement

Mit einem intelligenten Energiemanagementsystem (EMS) wie dem Sunny Home Manager 2.0 erfüllen Sie nicht nur gesetzliche Anforderungen – Sie nutzen Ihren Solarstrom auch besonders effizient. Das erhöht den Eigenverbrauch und senkt Ihre Stromrechnung.

  • Optimiertes Lastmanagement: Der Sunny Home Manager 2.0 steuert Ihre Verbraucher wie Wärmepumpe und Wallbox so, dass sie möglichst viel Solarstrom nutzen.

  • Vermeidung von Einspeiseverlusten: Durch direktem Verbrauch oder Speicherung – zum Beispiel mit der SMA Home Storage Solution,dem Effizienz Testsieger der HTW Berlin* – Ihres Solarstroms vermeidet der Sunny Home Manager 2.0 Vergütungsverluste durch die Einspeisung bei negativen Strompreisen.

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Das müssen Installateur*innen jetzt wissen

Mit den Neuerungen des EEG im Solarspitzengesetz gelten neue technische Anforderungen für PV-Anlagen. Ziel ist es, die Einspeisung von Solarstrom besser steuerbar und netzdienlich zu machen, um die Netzstabilität trotz steigender Solarstrommengen zu gewährleisten. § 9 EEG regelt, wie sich Solaranlagen in das Stromnetz integrieren sollen.

Die zentralen Anforderungen für PV-Anlagen sind folgende:

Das müssen Installateur*innen jetzt wissen

Vorbereitung auf iMSys bei Neuanlagen sicherstellen

  • PV-Anlagen ab 2 kWp (Inbetriebnahme ab 25.02.2025) müssen baulich und technisch vorbereitet sein (z. B. Platz im Zählerschrank, Kommunikationsanbindung) für die Installation eines intelligenten Messsystems (iMSys).

    • Hinweis: Zuständig für Einbau und Betrieb des iMSys ist der Messstellenbetreiber Ihrer Kund*innen bzw. der Anlagenbetreibenden.

    • Tipp: Achten Sie bei der Auswahl von Wechselrichtern und Kommunikationsschnittstellen auf iMSys-Kompatibilität (z. B. Sunny Home Manager 2.0).

Fernsteuerbarkeit bestimmter Anlagen gewährleisten

  • Seit dem 25.02.2025 müssen auch Anlagen mit 25 bis 100 kWp, die die EEG-Förderung beanspruchen, durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sein. Stellen Sie sicher, dass Sie entsprechende Anlagen steuerbar übergeben.

    • Hinweis: Netzbetreiber stellen nicht immer die benötigte Fernwirktechnik. Einigen Sie sich wenn nötig frühzeitig mit Ihren Kund*innen und dem Netzbetreiber auf eine geeignete Steuerlösung.

    • Hinweis: Für Anlagen ab 100 kWp und Anlagen aller Größen in der Direktvermarktung gilt unverändert die Fernsteuerungspflicht.

EEG-Vergütung bei negativen Strompreisen beachten

  • Mit dem Solarspitzengesetz entfällt für Neuanlagen ab 2 kWp die EEG-Vergütung temporär, wenn der Börsenstrompreis negativ ist.

    • Tipp: Beraten Sie Ihre Kund*innen hinsichtlich eines optimierten Eigenverbrauchs (z. B. mit dem Sunny Home Manager 2.0) und Batteriespeichers (z. B. SMA Home Storage). Informieren Sie sie über die Möglichkeit der nachträglichen Auszahlung der entgangenen Förderung.

Nachrüstpflichten bei Bestandsanlagen prüfen

  • Bei Bestandsanlagen ab 7 kWp, bei Erweiterungen oder Wechselrichtertausch können Nachrüstpflichten entstehen. Prüfen Sie daher in solchen Fällen, ob § 9 EEG greift, und beraten Sie Ihre Kund*innen proaktiv zur Nachrüstung.

    • Hinweis: Die Nachrüstungspflicht eines iMSys tritt nicht automatisch ein, sondern ist vom Zeitplan des Messstellenbetreibers abhängig. Anlagenbetreibende müssen aber auch hier die technischen Voraussetzungen schaffen.

Varianten der Steuerung mit SMA

Bereits heute ermöglichen alle SMA Lösungen die 60 %-Einspeisebegrenzung nach § 9 EEG – und bieten damit die nötige Flexibilität für den rechtssicheren und wirtschaftlichen Betrieb von PV-Anlagen. Der Sunny Home Manager 2.0 kommuniziert dank EEBUS-Standard zukunftssicher mit dem intelligenten Messsystem (iMSys) – inklusive getesteter Kompatibilität mit Smart Meter Gateways und CLS-Adaptern, z. B. von PPC. Weitere Anbieter werden schrittweise eingebunden.

Auch die weiteren Energiemanagement-Lösungen von SMA sind technisch bereits heute auf die kommenden Anforderungen aus dem Solarspitzengesetz 2025 vorbereitet. Die vollständige Funktionalität wird über zukünftige Firmware-Updates bereitgestellt – für maximale Zukunftssicherheit und Investitionsschutz.

Technische Details für die Planung

In dieser Technischen Information finden Sie detaillierte Übersichten zu der direkten intelligenten Steuerung und der Steuerung mittels Energiemanagementsystem (HEMS), also mit dem Sunny Home Manager 2.0.

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Die erfolgreichste Schaltzentrale am Markt für smarte Energienutzung

Das sind die Vorteile des Sunny Home Manager 2.0 im Überblick:

  • Clever steuern & sparen: Optimale Energienutzung bei gleichzeitig hohem Komfort und niedrigen Kosten 

  • Vorausschauend planen: Prognosebasierte Steuerung von Erzeugern und Verbrauchern bis zu 48 Stunden im Voraus 

  • Lernen & anpassen: Automatische Erkennung von Verbrauchsprofilen für eine individuelle Optimierung des Energiemixes 

  • Kapazitäten im Blick: Reduktion von Lastspitzen, Optimierung von Batterieladezeiten und gezieltes Kapazitätsmanagement 

  • Einfach & sicher: Alle nötigen Werte werden automatisch berechnet und vom SMA Energiemanagement regelkonform umgesetzt

  • Rechtlich vorbereitet: Voll kompatibel mit § 14a EnWG und vorbereitet auf § 9 EEG

  • Flexibel abrechnen: Berücksichtigung dynamischer Stromtarife

Häufige Fragen zu § 9 EEG (FAQ)

Was regelt § 9 EEG?

§ 9 EEG definiert technische Anforderungen für Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – darunter auch Solaranlagen. Ziel ist es, die Netzstabilität durch Fernsteuerbarkeit und Transparenz der Einspeisung sicherzustellen und gleichzeitig die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz zu erleichtern. Netzbetreibern dürfen u.a. die Ist-Erzeugung der Solaranlage abrufen und im Fall lokaler Netzengpässe die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert reduzieren.

Um Stromspitzen zu vermeiden wurde der Paragraf zuletzt im Rahmen des Solarspitzengesetzes um eine Übergangsregelung für einige Neuanlagen – die 60%-Einspeisebegrenzung – bis zur Steuerung der Erzeugungsanlage durch ein iMSys ergänzt.


Erfüllen die SMA Lösungen die Anforderungen durch § 9 EEG?

Die 60%-Wirkleistungsbegrenzung nach § 9 EEG kann bereits heute mit allen SMA Lösungen realisiert werden. Je nach Anlagenkonstellation kann wahlweise eine statische 60%-Begrenzung direkt in der Benutzeroberfläche des Wechselrichters oder eine dynamische 60%-Begrenzung am Netzanschlusspunkt in Kombination mit einem SMA Energy Meter bzw. Sunny Home Manager konfiguriert werden.

Im Download-Bereich unter www.sma.de finden Sie entsprechende Herstellererklärungen.

Darüber hinaus unterstützt der Sunny Home Manager 2.0 mit EEBUS bereits die zukunftssichere Kommunikation mit einem iMSys (Intelligenten Messsystem). Die Fernsteuerung der Einspeiseleistung (LPP) wird vorraussichtlich Ende 2025 mit einem Software-Update bereitgestellt.
 


Wer installiert ein iMSys? Wie läuft der Einbau ab?

Das iMSys besteht aus dem digitalen Stromzähler (oder Smart Meter, also der Messeinheit) und dem Smart Meter Gateway (der Kommunikationseinheit) und wird gemäß eines Rolloutplans vom Messstellenbetrieber in Absprache mit dem Netzbetreiber installiert. Die Rolloutpläne sind regional sehr unterschiedlich, informieren Sie sich daher direkt bei Ihrem Messstellen- oder Netzbetreiber.

Sie können auch auf eigene Kosten eine vorzeitige Installation eines iMSys beauftragen. Die laut Messstellenbetreibergesetz hierfür empfohlene Preisobergrenze beträgt 100 €, in der Praxis liegen die Angebotspreise aber häufig darüber. Lassen Sie sich daher im Vorfeld von Ihrem Messstellenbetreiber verbindlich über den Einbaupreis und -zeitpunkt informieren.


Wie hoch sind die Kosten für den Einbau eines iMSys?

Für den Einbau und Betrieb eines iMSys sind gesetzlich jährliche Preisobergrenzen vorgeschrieben, die sich nach Anlagengröße staffeln:

  • Anlagen bis 15 kW: 50 €/Jahr
  • Anlagen von 15-25 kW: 110 €/Jahr
  • Anlagen von 25-100 kW: 140 €/Jahr

Als Kosten für Einbau und Betrieb einer Steuereinrichtung sind 50 € als jährliche Obergrenze vorgesehen.

Diese Kosten können beispielsweise über die normale Stromrechnung oder über separate Rechnungen des Messstellenbetreibers abgerechnet werden.


Wer trägt die Kosten zur Installation eines iMSys?

Die Kosten zur Installation des intelligenten Messsystems trägt grundsätzlich der Anlagenbetreibende. Dies trifft auch auf die Kosten der Steuereinrichtung/Steuerbox zu.


Muss ich bei einer PV-Anlage bis 30 kWp überhaupt etwas nach § 9 EEG beachten?

Ja. Auch kleinere Photovoltaikanlagen unterliegen den technischen Anforderungen des § 9 EEG, insbesondere wenn eine Einspeisevergütung oder der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen wird.

Neuanlagen zwischen 2-100 kW ab Inbetriebnahme 25.02.2025 müssen bis zum Einbau eines iMSys die Einspeiseleistung pauschal auf 60 % reduzieren. Anlagen zwischen 25-100 kW müssen darüber hinaus eine Rundsteuer- bzw. Fernwirkeinrichtung verbauen. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Solarspitzengesetz.


Gilt § 9 EEG auch, wenn kein Strom eingespeist wird?

Nein. Wenn Ihre Anlage ausschließlich dem Eigenverbrauch dient und keinerlei Einspeisung ins Netz erfolgt (Nulleinspeisung), müssen Sie die Anforderungen des § 9 EEG nicht erfüllen. Beachten Sie jedoch: In diesem Fall erhalten Sie auch keine Einspeisevergütung.


Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen zu § 9 EEG?

Ja, unter anderem:

  • Stecker-Solargeräte (Balkonanlagen) bis 2 kW installierter Leistung bzw. 800 VA Wechselrichterleistung sind von § 9 EEG ausgenommen.
  • Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes (25.02.2025) und der damit aktuellen Regelungen installiert wurden, unterliegen teilweise anderen Regelungen. 

Ihr Netzbetreiber kann hierzu Auskunft geben.


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