
Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" hat am 26. Februar 2002 den Deutschen Corporate Governance Kodex ("Kodex") verabschiedet und zuletzt am 18. Juni 2009 verschiedene Änderungen des Kodex beschlossen, die am 5. August 2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlich wurden. Der Kodex gibt Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften. Er orientiert sich dabei an international und national anerkannten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen. Der Kodex enthält Empfehlungen (so genannte "Soll-Vorschriften") und Anregungen (so genannte "Kann-Vorschriften") zur Corporate Governance in Bezug auf Aktionäre und Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz, Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Der Kodex kann unter www.corporate-governance-code.de abgerufen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat der SMA Solar Technology AG erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:
Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 06. Dezember 2011 hat die SMA Solar Technology AG den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 26. Mai 2010, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 2. Juli 2010, mit der nachfolgend unter Ziffer (1) genannten Ausnahme entsprochen. Den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 15. Mai 2012, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 15. Juni 2012, hat die Gesellschaft mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen und wird ihnen künftig mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprechen:
(1) Mit Herrn Günther Cramer, Herrn Peter Drews und Herrn Reiner Wettlaufer gehören dem Aufsichtsrat abweichend von Ziffer 5.4.2. Satz 3 DCGK mehr als zwei ehemalige Vorstandsmitglieder an.
Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass es für eine kontinuierliche Fortführung der von den Unternehmensgründern geleisteten Aufbauarbeit von großer Wichtigkeit ist, diese –auch wenn sie zuvor Mitglieder des Vorstands gewesen sind- dem Unternehmen als Mitglieder des Aufsichtsrats zu erhalten. Vor dem Hintergrund, dass es sich um Hauptaktionäre handelt, ist es gerechtfertigt, dass dem Aufsichtsrat mehr als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands angehören.
(2) Nach Ziffer 5.4.6 Satz 5 DCGK soll eine erfolgsorientierte Vergütungskomponente für die Mitglieder des Aufsichtsrats auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben einem Auslagenersatz und einer festen Vergütung auch eine variable auf den Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung. Dies entspricht nach herrschender Literaturmeinung nicht den Erfordernissen von Nachhaltigkeit und bedeutet somit eine Abweichung von der Empfehlung der Ziffer 5.4.6 Satz 5 DCGK.
Vorstand und Aufsichtsrat erwägen daher, die Struktur der Aufsichtsratsvergütung im Laufe des Jahres 2013 einer Prüfung zu unterziehen
Niestetal, 05. Dezember 2012
Der Vorstand Der Aufsichtsrat